29/07/2010
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Verbraucherkreditgesetz

Verbraucherkreditgesetz erklärt im Kreditlexikon von www.kredit-tipp.net

Verbraucherkreditgesetz
Das Verbraucherkreditgesetz (VerbrKrG) besteht seit 1991 und ist vor allem zum Schutze der Kreditnehmer und der Verhinderung von Wettbewerbsverzerrungen eingeführt worden. Verbraucherkreditverträge bedürfen nach dem Gesetz der Schriftform und müssen unter anderem den Nettokreditsatz, den effektiven Jahreszins und die Sicherheiten enthalten. Ähnlich dem Miet- und anderen alltäglichen Verträgen hat der Kreditnehmer das Recht, den Vertrag innerhalb von zwei Wochen schriftlich zu widerrufen. Der Absendungstermin ist hier das maßgebliche Datum und der Verbraucher muss über sein Widerrufsrecht informiert worden sein.

Es gilt nicht bei und Existenzgründungsdarlehen über 50 000 Euro und Bagatellkrediten (bis 200 Euro). Dies ist seit 2002 geregelt, und geschah, als das Verbraucherkreditgesetz zu dieser Zeit aufgehoben und im Rahmen der Schuldrechtsreform in das BGB integriert wurde.


   


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Ein Kredit, der ohne entsprechende Sicherheiten vergeben wird ist ein Blankokredit. Die Vergabe eines Blankodarlehens basiert auf der persönlichen Kreditwürdigkeit. Der Kreditnehmer stellt keine verwertbaren Sicherheiten. Eine einwandfreie Bonität ist die Grundlage für einen Blankokredit... [weiterlesen]

 
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Als Kreditlaufzeit bezeichnet man die Zeitspanne, für welche ein Kreditvertrag geschlossen wird. Hiebei können zwar schon Sondertilgungen mit einberechnet sein, vorzeitige Kreditablösungen oder große Sondertilgungen sind aber unberücksichtigt. Die Kreditlaufzeit bei "normalen" Ratenkrediten liegt in der Regel zwischen 5 und 8 Jahren, bei Baufinanzierungen sind auch wesentlich längere Laufzeiten möglich... [weiterlesen]

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